Hersteller-Informationen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG
Elektro- und Elektronikgeräte - Informationen für private Haushalte
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) stellt zahlreiche Anforderungen an den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die wichtigsten Vorgaben sind hier zusammengefasst.
1. Getrennte Erfassung von Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer solcher Altgeräte sind verpflichtet, diese getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen. Altgeräte dürfen insbesondere nicht in den Hausmüll gelangen, sondern müssen in speziellen Sammel- und Rückgabesystemen entsorgt werden.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von Altgeräten müssen Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht fest im Altgerät verbaut sind, sowie Lampen, die sich unbeschädigt aus dem Gerät entfernen lassen, in der Regel vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät trennen. Dies gilt nicht, wenn die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet werden und ein öffentlich-rechtlicher Entsorger daran beteiligt ist.
3. Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese unentgeltlich bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorger oder bei Rücknahmestellen, die von Herstellern oder Vertreibern gemäß dem ElektroG eingerichtet wurden, abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m², sofern sie Elektro- und Elektronikgeräte regelmäßig oder dauerhaft anbieten. Diese Pflicht gilt auch bei Fernabsatzgeschäften, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 m² oder insgesamt mindestens 800 m² betragen.
Vertreiber müssen die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Nähe für den Endnutzer gewährleisten. Eine unentgeltliche Rückgabe eines Altgeräts ist bei rücknahmepflichtigen Vertreibern möglich, wenn gleichzeitig ein neues, gleichartiges Gerät mit im Wesentlichen denselben Funktionen erworben wird. Wird ein neues Gerät an einen privaten Haushalt geliefert, kann das gleichartige Altgerät dort ebenfalls unentgeltlich abgeholt werden. Dies gilt bei Fernabsatzgeschäften für Geräte der Kategorien 1, 2 oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG, also „Wärmeüberträger“, „Bildschirmgeräte“ oder „Großgeräte“ (mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter).
Beim Abschluss eines Kaufvertrags werden Endnutzer über ihre Absicht zur Rückgabe eines Altgeräts befragt. Zudem können Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unabhängig vom Kauf eines neuen Geräts unentgeltlich bei den Sammelstellen der Vertreiber abgegeben werden, jedoch auf maximal drei Altgeräte pro Geräteart begrenzt.
4. Datenschutz-Hinweis
Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten, insbesondere Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, die Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten selbst zu löschen, da die Verantwortung hierfür bei jedem Endnutzer liegt.
5. Bedeutung des Symbols „durchgestrichene Mülltonne“
Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne auf Elektro- und Elektronikgeräten zeigt an, dass diese am Ende ihrer Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall entsorgt werden müssen.